Leistungsspektrum

Mit öffentlicher Bestellung und Vereidigung:

- Bewertung landwirtschaftlicher Flächen (Acker, Grünland, Ödland, Gartenland, Ausgleichsflächen, Wegeflächen, Abbauland etc.)

- Verkehrswert bewirtschafteter, landwirtschaftlicher Hofstellen (unabhängig von der Rechtsform)

- Hofstellen mit gemischter Nutzung (z.B. mit Hofcafé, Ferienwohnungen, Hofladen) oder umgenutzten Hofgebäuden

- Verkehrswerte landwirtschaftlicher Stallanlagen, Betriebs- und Wohngebäuden (Altenteilerwohnungen, PV-Anlagen etc.) 

- Verkehrswerte von landwirtschaftlichen Resthofstellen, Bauerwartungsland, Rohbauland etc.

- Pachtaufhebungsentschädigungen

 

Als freier Sachverständiger

- Bewertung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe 
(Ertragswert i.S.d. § 2049 BGB)

- Ermittlung von Flur- und Aufwuchsschäden
 

Potentielle Bewertungsanlässe:

- Erbsachen (z.B. Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Auflösung von Erbengemeinschaften, Hofübergaben)

- Entschädigungen (z.B. Straßenbau, Leitungsbau, kommunale Vorhaben)

- An- und Verkauf von Grundstücken

- Schadensersatz bei landwirtschaftlichen Kulturen (z.B. bei Unfällen etc.)

- Scheidung (z.B. Zugewinnausgleich bei aktiven, landwirtschaftlichen Betrieben oder Verkehrswert bei ehem. Betrieben)

- Steuerliche Zwecke (z.B. Betriebsaufgabe, Entnahme aus dem Betriebsvermögen)

Honorar

Das Honorar für die Verkehrswertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken mit nur einem Bewertungsstichtag richtet sich nach der jeweils aktuellen Honorar-Richtlinie des LVS Bayern e.V., die Sie hier als PDF downloaden können:

LVS Honorarrichtlinie 2025

Anlage zur LVS Honorarrichtlinie 2025

Für alle anderen Bewertungen bemisst sich das Honorar in der Regel als Zeithonorar auf der Basis des Büro-Stundensatzes multipliziert mit einem Faktor, der abhängig ist von der Art und der Besonderheit des Auftrags (Schwierigkeit, erforderliche besondere Kenntnisse o. Qualifikationen, usw.).
Dieser Faktor liegt in der Regel zwischen 1,2 und 1,5 für einen Stichtag und ist vor Auftragserteilung zu vereinbaren.

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